Die gesetzlich verankerte Kostenübernahme pflegerischer, betreuerischer und hauswirtschaftlicher Leistungen, insofern die eigentliche Pflegeperson an deren Durchführung wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen gehindert sein sollte.
Im Rahmen dieser Pflegeversicherungsleistung soll der Ausfall einer Pflegeperson zusätzlich finanziell kompensiert werden können. D.h. es handelt sich um eine weitere monetäre Unterstützung, die nicht mit der eigentlichen Finanzierung des Pflegearrangement gekoppelt ist. Nicht jede pflegebedürftige Person kann von der Verhinderungspflege profitieren. Die augenscheinlichste Anspruchsvoraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person eine oder mehrere Pflegepersonen in ihr Pflegearrangement eingebunden hat. Bezieht also jemand ausschließlich Pflegesachleistungen, kann keine Verhinderungspflege beansprucht werden, da niemand verhindert sein kann. Zudem muss die pflegebedürftige Person von Gesetzes wegen, mind. in den Pflegegrad 2 eingraduiert worden und seit mind. 6 Monaten pflegebedürftig sein. Der finanzielle Anspruch aus der Verhinderungspflege ist sowohl betragsmäßig als auch zeitlich begrenzt. Die genauen Grenzen hängen davon ab, ob die Verhinderung der Pflegeperson tageweise oder stundenweise vorliegt und, ob weitere Mittel der Pflegeversicherung aus dem Bereich der sog. Kurzzeitpflege eingesetzt werden sollen.