Was bezeich­net der Begriff Entlastungsbetrag?

Sobald Pfle­ge­be­dürf­ti­ge in Pfle­ge­grad 1 ein­gra­du­iert wor­den sind, bezu­schusst die Pfle­ge­kas­se Dienst­leis­tun­gen, die zur Unter­stüt­zung im All­tag und zur Ent­las­tung der Pfle­ge­per­so­nen gedacht sind. Im All­ge­mei­nen han­delt es sich dabei um: Ers­tens Betreu­ungs­an­ge­bo­te mit abwechs­lungs­rei­chen Akti­vi­tä­ten in Grup­pen- und Ein­zel­be­treu­ungs­stun­den, die sich direkt an die Pfle­ge­be­dürf­ti­gen rich­ten. Zwei­tens um Ange­bo­te zur Ent­las­tung der Pfle­ge­per­so­nen. Und drit­tens um Leis­tun­gen zur Ent­las­tung im All­tag, die sowohl Pfle­ge­be­dürf­ti­gen als auch Pfle­ge­per­so­nen zugu­te­kom­men, wie z.B. Unter­stüt­zung bei haus­wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten oder All­tags­hil­fen im Sin­ne von Boten­gän­gen. Nur in Pfle­ge­grad 1 kön­nen auch kör­per­be­zo­ge­ne Pfle­ge­maß­nah­men über den Ent­las­tungs­be­trag teil­fi­nan­ziert wer­den. Die Höhe der Bezu­schus­sung ist auf einen fes­ten Monats­be­trag gede­ckelt. Jedoch kann die­ser ange­spart und zu einem spä­te­ren Zeit­punkt gesam­melt ein­ge­setzt wer­den, wobei Ver­fall­fris­ten zu beach­ten sind. Zudem kann ab Pfle­ge­grad 2 der Ent­las­tungs­be­trag mit bis zu 40% aus dem Sach­leis­tungs­an­spruch auf­ge­stockt wer­den. Dies kann bei­spiels­wei­se bei einer demen­ti­el­len Erkran­kung im Anfangs­sta­di­um sin­nig sein, wenn weni­ger kör­per­be­zo­ge­ne Pfle­ge, dafür aber mehr Unter­stüt­zung im All­tag benö­tigt wer­den sollte.