Sobald Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 eingraduiert worden sind, bezuschusst die Pflegekasse Dienstleistungen, die zur Unterstützung im Alltag und zur Entlastung der Pflegepersonen gedacht sind. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um: Erstens Betreuungsangebote mit abwechslungsreichen Aktivitäten in Gruppen- und Einzelbetreuungsstunden, die sich direkt an die Pflegebedürftigen richten. Zweitens um Angebote zur Entlastung der Pflegepersonen. Und drittens um Leistungen zur Entlastung im Alltag, die sowohl Pflegebedürftigen als auch Pflegepersonen zugutekommen, wie z.B. Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten oder Alltagshilfen im Sinne von Botengängen. Nur in Pflegegrad 1 können auch körperbezogene Pflegemaßnahmen über den Entlastungsbetrag teilfinanziert werden. Die Höhe der Bezuschussung ist auf einen festen Monatsbetrag gedeckelt. Jedoch kann dieser angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden, wobei Verfallfristen zu beachten sind. Zudem kann ab Pflegegrad 2 der Entlastungsbetrag mit bis zu 40% aus dem Sachleistungsanspruch aufgestockt werden. Dies kann beispielsweise bei einer dementiellen Erkrankung im Anfangsstadium sinnig sein, wenn weniger körperbezogene Pflege, dafür aber mehr Unterstützung im Alltag benötigt werden sollte.