Was bezeich­net der Begriff Krankenhausvermeidungspflege?

Das Erbrin­gen von pfle­ge­ri­schen und medi­zi­ni­schen und / oder haus­wirt­schaft­li­chen Leis­tun­gen zur Ver­kür­zung eines Krankenhausaufenthaltes.

Hier­bei han­delt es sich in der Regel um eine kom­bi­nier­te Erbrin­gung aus kör­per­be­zo­ge­nen Pfle­ge­maß­nah­men, wie Hil­fe bei der Kör­per­pfle­ge und min­des­tens einer wei­te­ren medi­zi­ni­schen Leis­tung, wie die Gabe von Medi­ka­men­ten. In Aus­nah­me­fäl­len kann jedoch die medi­zi­ni­sche Leis­tung ent­behr­lich sein. Die haus­wirt­schaft­li­che Ver­sor­gung ist immer optio­nal und vom Leis­tungs­um­fang auf die aller­nö­tigs­ten Ver­rich­tun­gen im Haus­halt beschränkt.

Sofern Ihr behan­deln­des ärzt­li­ches Fach­per­so­nal eine Not­wen­dig­keit zur Erbrin­gung der Kran­ken­haus­ver­mei­dungs­pfle­ge sieht, stellt es eine Ver­ord­nung hier­über aus, die durch den Pfle­ge­dienst bei Ihrer Kran­ken­ver­si­che­rung zur Geneh­mi­gung ein­ge­reicht wer­den muss. Laut Gesetz besteht ein Anspruch auf Kos­ten­über­nah­me in der Regel für vier Wochen. Nur in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len geneh­migt die Kran­ken­kas­se für einen län­ge­ren Zeitraum.

Als Vor­aus­set­zun­gen, die die Not­wen­dig­keit die­ser Leis­tung begrün­den, kön­nen defi­niert wer­den: Es muss eine aku­te, behand­lungs­be­dürf­ti­ge Erkran­kung vor­lie­gen, die einen Kran­ken­haus­auf­ent­halt gebie­tet. Die­ser ist jedoch aktu­ell nicht leist­bar, weil zum Bei­spiel kei­ne Bet­ten mehr zur Ver­fü­gung ste­hen. Gleich­zeit ist es not­wen­dig, dass kei­ne ande­re im Haus­halt leben­de Per­son, sofern über­haupt vor­han­den, die not­wen­di­gen Leis­tun­gen durch­füh­ren kann.