Das Erbringen von pflegerischen und medizinischen und / oder hauswirtschaftlichen Leistungen zur Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes.
Hierbei handelt es sich in der Regel um eine kombinierte Erbringung aus körperbezogenen Pflegemaßnahmen, wie Hilfe bei der Körperpflege und mindestens einer weiteren medizinischen Leistung, wie die Gabe von Medikamenten. In Ausnahmefällen kann jedoch die medizinische Leistung entbehrlich sein. Die hauswirtschaftliche Versorgung ist immer optional und vom Leistungsumfang auf die allernötigsten Verrichtungen im Haushalt beschränkt.
Sofern Ihr behandelndes ärztliches Fachpersonal eine Notwendigkeit zur Erbringung der Krankenhausvermeidungspflege sieht, stellt es eine Verordnung hierüber aus, die durch den Pflegedienst bei Ihrer Krankenversicherung zur Genehmigung eingereicht werden muss. Laut Gesetz besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme in der Regel für vier Wochen. Nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt die Krankenkasse für einen längeren Zeitraum.
Als Voraussetzungen, die die Notwendigkeit dieser Leistung begründen, können definiert werden: Es muss eine akute, behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegen, die einen Krankenhausaufenthalt gebietet. Dieser ist jedoch aktuell nicht leistbar, weil zum Beispiel keine Betten mehr zur Verfügung stehen. Gleichzeit ist es notwendig, dass keine andere im Haushalt lebende Person, sofern überhaupt vorhanden, die notwendigen Leistungen durchführen kann.